AGB

Mamotec GmbH
Lieferbedingungen für Einbaumotoren, Komponenten und Teile

Stand November 2022

Nachstehende Lieferbedingungen gelten für die Angebote und Verkäufe von Einbaumotoren (= Motoren), Komponenten und Teile (in der Erstausrüstung, keine Ersatzteile) von Mamotec GmbH (nachfolgend MAMOTEC oder Verkäufer genannt) an den Käufer, sofern der Käufer ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtlich es Sondervermögen ist.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers, die mit den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Widerspruch stehen, sind für den Verkäufer unverbindlich, auch wenn sie der Bestellung zugrunde gelegt werden und der Verkäufer ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen hat.

I. Vertragsabschluss
1. Alle Angebote sind freibleibend soweit nicht ausdrücklich etwas anderes in dem Angebot zugesagt ist. Der Käufer ist an die Bestellung grundsätzlich gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Die schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers ist die maßgebliche Grundlage des Vertrages. Alle Vereinbarungen, mündliche Nebenabreden und Vertragsänderungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt wurden. Zur Wahrung der Schriftform genügen z.B. FaksimiIe-Unterschriften, Übermittlungen mit Telefax, Übermittlung eingescannt er Originalunterlagen sowie eine formale
Bestellung per E -Mail. Eine Übermittlung nur per E-Mail genügt der Schriftform nicht.
2. Technische Unterlagen sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich erklärt wird. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen hat MAMOTEC Eigentums- und Urheberrecht, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurück zusenden.
3. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Vertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung der MAMOTEC.
4. Trittt der Käufer durch schriftliche Anzeige vom Auftrag zurück, ist die MAMOTEC berechtigt, 25% des Auftragswertes als Schadensersatz zu fordern.

 

II. Lieferumfang
1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung der MAMOTEC maßgebend . Vom Käufer sind die jeweils gültigen MAMOTEC-Einbaurichtlinien zu beachten.
2. Für elektrotechnisches Material gelten die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker.
3. Bei Verwendung des Kaufgegenstandes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland richtet sich der Lieferumfang für Arbeits – und Umweltschutzvorrichtungen nach der getroffenen Vereinbarung. Für die Beachtung von gesetzlichen oder sonstigen Vorschriften für den Export des Kaufgegenstandes und/ oder am Ort der Verwendung ist der Käufer verantwortlich, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
4. Werden handelsübliche Klauseln über die Art der Lieferung vereinbart, so gelten für die Auslegung die Incoterms der Internationalen Handelskammer Paris in der am Tage des Vertragsabschlusses geltenden Fassung.
5. Alle öffentlichen Abgaben (Steuern, Gebühren, Zölle usw.) die aus oder im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung des Vertrages außerhalb der Bundesrepublik Deutschland anfallen, werden vom Käufer getragen.

 

III. Preise
1. Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich, wenn nichts anderes vereinbart, ab Werk einschließlich Verladung, ohne Verpackung, Skonto und sonstige Nachlässe. Vereinbarte Nebenleistungen, wie Verpackung, Fracht oder Einbau am Aufstellort
(Montage) und Inbetriebsetzung werden zusätzlich berechnet.
2. Die Preise verstehen sich, sofern nicht anders vereinbart, als Netto-Preise ohne Umsatzsteuer, Verkaufsteuer, Mehrwertsteuer oder vergleichbare Steuern (nachfolgend „Umsatzsteuer oder vergleichbare Steuern“). Die gesetzlich anfallende Umsatzsteuer oder vergleichbare Steuern werden zusätzlich zu den Netto-Preisen berechnet, es sei denn, der Käufer schuldet die Umsatzsteuer oder vergleichbare Steuern von Gesetzes wegen und das Reverse-Charge-Verfahren oder ein vergleichbarer Mechanismus ist anzuwenden.
Der Käufer wird den Verkäufer nach besten Kräften bei der Erlangung einer Steuerbefreiung oder Anwendbarkeit ein es Nullsteuersatzes für die Lieferungen unterstützen. Der Käufer wird dem Verkäufer innerhalb von 14 Tagen nach schriftlicher Aufforderung durch den Verkäufer alle in diesem Zusammen hang angeforderten Dokumente übermitteln (z. B. Befreiungszertifikate für Lieferungen, Verbringungsnachweis für EU- interne Lieferungen oder Ausfuhrnachweise für Exporte). Soweit dem Verkäufer eine Verpflichtung zur Zahlung von Umsatzsteuer oder vergleich baren Steuern entsteht, die aus einer Verletzung der Verpflichtungen aus diesem Absatz seitens des Käufers resultiert, hat der Käufer diese Umsatzsteuer oder vergleichbare Steuern dem Verkäufer zu erstatten.
Sollte die Vergütung einer gesetzlichen Quellensteuer unterliegen, darf der Käufer die Quellensteuer nur in Höhe des nach dem nationalen Recht im Ansässigkeitsstaat des Käufers zulässigen Betrages einbehalten und diese an die Finanzbehörde im Namen vom Verkäufer abführen. Existiert ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und dem Ansässigkeitsstaat des Käufers, darf der Käufer nur den nach dem anwendbaren DBA vorgegebenen maximalen Quellensteuerbetrag von den Zahlungen an den Verkäufereinbehalten, soweit die Voraussetzungen für eine Quellensteuerreduktion (ggf. auf Null) vorliegen.
Der Verkäufer ist für die Erfüllung der formalen Voraussetzungen für eine Quellensteuerreduktion (ggf. auf Null) verantwortlich. Alle notwendigen Anträge und Ansässigkeitsbescheinigungen müssen vom Verkäufer erstellt und beschafft werden.
Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer bei der Erlangung der Quellensteuerreduktion (ggf. auf Null) nach besten Kräften zu unterstützen. Der Käufer verpflichtet sich, unaufgefordert und unverzüglich einen offiziellen Nachweis über die auf Rechnung der MAMOTEC abgeführte Steuer der MAMOTEC vorzulegen.
3. Wird bei umsatzsteuerpflichtigen Lieferungen von Kaufgegenständen eine Anzahlung vereinbart und eine Anzahlungsrechnung erstellt, dann ist die auf die Anzahlung fällige Mehrwertsteuer mit zu bezahlen.

 

IV. Zahlungsbedingungen
1. Der Kaufpreis und die Preise für Nebenleistungen sind ohne Abzug frei Bankverbindung der MAMOTEC zu den vereinbarten Terminen zu leisten. Die Zahlung des Kaufpreis es und des Preises für ggf. Nebenleistungen haben gemäß den getroffenen Vereinbarungen spesenfrei auf das von MAMOTEC genannte Konto zu erfolgen.
Die vorgenannten Zahlungen sind zwingend von einem dem Käufer gehörenden Bankkonto zu leisten. Ausgenommen davon sind:
a. Barzahlungen bis zu einem Wert unter 2.000 Euro,
b. Zahlungen durch einen Dritten, soweit dies vorabschriftlich mit MAMOTEC vereinbart worden ist (bspw. bei Cash-Pooling, Leasing oder Finanzierungen).
2. Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld – ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel sofort zur Zahlung fällig, wenn
a) der Käufer, der nicht als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen ist, mindestens mit zwei aufeinander folgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät und der Betrag, mit dessen Zahlung er in Verzug ist, mindestens 1/10 des Kaufpreis es beträgt.
b) der Käufer, der als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen ist, mit einer Rate 14 Tage in Verzug kommt, er seine Zahlung einstellt, oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren beantragt ist.
3. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
4. Gegen die Ansprüche der MAMOTEC kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Forderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Käufers aus demselben Vertragsverhältnis.
Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur dann geltend machen, soweit es auf den Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
5. Kommt der Käufer mit Zahlungen bei Vereinbarung von Teilzahlungen, mit zwei aufeinander folgenden Raten – in Verzug, so kann MAMOTEC unbeschadet ihrer Rechte aus Abschnitt VII. Ziffer 4 dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen, mit der Erklärung, dass sie nach Ablauf dieser Frist die Erfüllung des
Vertrages durch den Käufer ablehne.
Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist MAMOTEC berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
6. Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9%Punkten über dem Hauptrefinanzierungssatz der EZB (www.bundesbank.de) zu fordern. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

 

V. Lieferzeit, Lieferverzögerung
1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch MAMOTEC setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen denVertragsparteien geklärt sind und der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer
Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit so lange, bis die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dies gilt nicht, soweit MAMOTEC die Verzögerung zu vertreten hat. Bei Lieferung einschließlich Montage ist die Lieferzeit eingehalten, sobald der Kaufgegenstand innerhalb der Lieferzeit zur ersten Inbetriebsetzung bereit ist oder wenn eine Inbetriebsetzung nicht in
Frage kommt, mit Beendigung der Montage. Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferzeit erneut zu vereinbaren.
2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Kaufgegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk der MAMOTEC verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist (außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung) der Abnahmetermin maßgebend , hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
4. Der Käufer kann acht Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug . Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 2% des vereinbarten Kaufpreises desjenigen Teils der Gesamtlieferung, das wegen der Verzögerung nicht rechtzeitig oder nicht zweckdienlich benutzt werden kann. Die hiernach von
MAMOTEC zu zahlende Entschädigung ist bei der endgültigen Abrechnung auszugleichen.
5. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der 8-Wochen-Frist gemäß Ziffer 4 Satz 1 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.
Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit sind aus geschlossen.
Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
6. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
7. Bei höherer Gewalt oder anderen unvorhergesehenen Hindernissen, wie zum Beispiel Aufruhr, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Lieferverzögerung der Unterlieferanten, Ausschuss, Transportsperre oder -behinderung, tritt der Lieferverzug nicht ein. In derartigen Fällen verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist oder der vereinbarte Liefertermin um den Zeitraum der Dauer der höheren Gewalt.
Derartige Fälle berechtigen beide Parteien, 12 Monate nach Überschreitung der vertraglich vereinbarten Lieferfrist oder des vertraglich vereinbarten Liefertermins, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Partei, welche von dem Rücktrittsrecht Gebrauch macht, die Erfüllung des Vertrages unzumutbar geworden ist.
8. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfang es seitens der MAMOTEC bleiben während der Lieferfrist vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.

 

VI. Abnahme
1. Der Käufer hat das Recht, innerhalb von 6 Tagen nach Anzeige der Versandbereitschaft den Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen. Auf das Prüfungsrecht wird stillschweigend verzichtet, wenn die Prüfung innerhalb der genannten Frist nicht vorgenommen oder der Versandauftrag erteilt wird. Der Kaufgegenstand gilt dann mit der Ablieferung an den Käufer oder seinen Beauftragten als übernommen und ordnungsgemäß geliefert.
2. Bleibt der Käufer nach Anzeige der Versandbereitschaft mit der Übernahme des Kaufgegenstandes oder der Erstellung der Versandvorschrift oder der Erfüllung der Zahlungsvereinbarungen oder der Stellung der vereinbarten Sicherheit länger als 14 Tage im Rückstand, so ist der Verkäufer nach Ablauf einer schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom
Vertrag zurückzutreten und 25% des Kaufpreises als Schadensersatz zu fordern.
Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist.
3. Macht der Verkäufer von seinem Recht in Ziffer 2 keinen Gebrauch, so hat der Verkäufer unbeschadet seiner sonstigen Rechte die Befugnis, über den Kaufgegenstand frei zu verfügen und an dessen Stelle in einer angemessenen Frist einen gleichartigen Kaufgegen- stand zu den Vertragsbedingungen zu liefern.
4. Der Kaufgegenstand wird grundsätzlich nicht zurückgenommen.

 

VII. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der der MAMOTEC aufgrund des Vertrages zustehenden Forderungen Eigentum der MAMOTEC. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die MAMOTEC gegen den Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen, nachträglich erwirkt.
2. Jede Be- und Verarbeitung des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufgegenstandes, sowie seine Verbindung mit fremden Sachen durch den Käufer oder Dritte, erfolgt für MAMOTEC. An neu entstehenden Sachen steht MAMOTEC das Miteigentum entsprechend dem Wert des Kaufgegenstandes zu.
3. Der Käufer ist berechtigt, den Kaufgegenstand im Rahmen seines ordnungsgemäß en Geschäftsbetriebes zu bearbeiten und zu veräußern; zur Sicherheit tritt er seine Forderungen aus dem Weiterverkauf des Kaufgegenstandes schon jetzt an MAMOTEC ab.
Der Käufer ist zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. Die Bekanntgabe der Abtretung und die Einziehung der Forderung durch MAMOTEC bleiben vorbehalten. MAMOTEC verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als der Rechnungswert der Vorbehaltswaren die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
4. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder bei schuldhafter Pflichtverletzung des Käufers Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen entbehrlich. Der Verkäufer ist berechtigt, unbeschadet der Zahlungsverpflichtungen des Käufers , den wieder in Besitz genommenen Kaufgegenstand nebst Zubehör durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten. Nach seiner Wahl ist der Verkäufer auch berechtigt, den gewöhnlichen Wert des Kaufgegenstandes durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ermitteln zulassen. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5% des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher
oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere Kosten nachweist oder der Käufer nachweist, dass geringere oder überhaupt keine Kosten entstanden sind. Kommt der Käufer seinen Verbindlichkeiten nicht nach und macht der Verkäufer seinen Eigentumsvorbehalt geltend, so kann in keinem Fall eingewendet werden, dass der Kaufgegenstand zur Aufrechterhaltung des Gewerbes des Käufers dienen müsse.
5. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes hat der Käufer der MAMOTEC sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt der MAMOTEC hinzuweisen.
Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederherbeischaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
6. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, alle vom Hersteller vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich (abgesehen von Notfällen) von MAMOTEC oder von einer für die Betreuung des Kaufgegenstandes von MAMOTEC anerkannten Werkstatt ausführen zu lassen. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes hat der Käufer den Kaufgegenstand gegen Diebstahl, Einbruch, Feuer, Haftpflicht und Beschädigung zu versichern
und zwar mit der Maßgabe, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag bis zur Restzahlung und in dieser Höhe dem Verkäufer zustehen. Die Versicherungspolice sowie Prämienquittungen sind dem Verkäufer auf Verlangen vorzu zeigen.
7. Der Verkäufer hat das Recht, auf die in dieser Ziffer geregelten Eigentumsvorbehaltsrechte mittels einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Käufer zu verzichten. Der Käufer stimmt der Verzichtserklärung zu, in dem er die nächste auf die Abgabe der Verzichtserklärung folgende durch ihn beauftragte Leistung und/ oder WarenIieferung durch den Verkäufer annimmt oder durch Abgabe einer entsprechenden schriftlichen Erklärung gegen über dem Verkäufer.
8. Lässt das Recht eines Landes den Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber vergleichbare Rechte vorzubehalten, so kann MAMOTEC alle Rechte dieser Art ausüben. Der Käufer ist verpflichtet, auf seine Kosten Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um diese Rechte an dem Kaufgegenstand wirksam werden zu lassen und aufrecht zu erhalten.

 

VIII. Leistungen des Käufers bei Montage
1. Der Käufer schafft auf seine Kosten rechtzeitig alle Voraussetzungen, die eine zügige Montage durch MAMOTEC ermöglichen.
2. Auf Anforderung der MAMOTEC gehört hierzu ins besondere die Bereitstellung von Fach- und Hilfskräften, Geräten, Energie, Wasser sowie von Arbeits- und Betriebsmitteln; ferner die Vorbereitung aller Erd-, Fundament-, Bau- und Gerüstarbeiten. Die Zufahrten und der Montageplatz müssen in FIurhöhe geebnet und für Fahrzeuge genügend Tragfähigkeit und die Fundamente vollständig trocken und abgebunden sein. Auf Wunsch der MAMOTEC stellt der Käufer geeignete Räume für Personal und Montagegerät zur Verfügung .
3. Bei Montagen im Ausland werden alle Einreise -, Arbeits- und sonst erforderlichen Genehmigungen durch den Käufer auf dessen Kosten beschafft.

 

IX. Gefahrübergang
1. Ist der Käufer Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Kaufgegenstandes mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung des Kaufgegenstandes an den Spediteur, den
Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Käufer über. Der Übergabe steht es gleich, wenn sich der Käufer im Annahmeverzug befindet.
2. Bei Lieferung einschließlich Montage geht die Gefahr über, sobald die Anlage zur ersten Inbetriebsetzung bereit ist, oder, wenn eine Inbetriebsetzung nicht infrage kommt, mit Beendigung der Montage.
Wird nach Versendung ab Werk, jedoch vor dem Gefahrübergang, die Leistung der MAMOTEC durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr, Sabotage oder andere unabwendbare von MAMOTEC nicht zu vertretende Umstände, beschädigt oder zerstört, so hat MAMOTEC Anspruch auf denjenigen Teil der Vergütung, welcher der beschädigten oder zerstörten Leistung entspricht.

 

X. Erfüllung
1. Die Lieferung gilt als erfüllt wenn die Gefahr gemäß Artikel IX. auf den Käufer übergeht.
2. Teillieferungen sind zulässig.
3. Gelieferte Kaufgegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus Artikel
XI. entgegenzunehmen.
XI. Haftung für Sachmängel
1. Im Falle eines Weiterverkaufs an den Endkunden (Vertragspartner des Käufers) verjähren die Ansprüche in 12 Monaten ab Lieferung des Kaufgegenstandes an den Käufer. Handelt es sich bei dem Käufer um einen Privatkunden, verjähren die Ansprüche 24 Monate ab Lieferung des Kaufgegenstandes. In jedem Fall verjähren die Ansprüche jedoch spätestens nach Ablauf von 24 Monaten nach Versand
an den Käufer bzw. Meldung der Versandbereitschaft an den Käufer.
2. Die Verjährungsverkürzung in Ziffer 1 Satz 1 gilt nicht für Sachmängelhaftungsansprüche bezüglich Sachmängel, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
3. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten,
die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (aus genommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur
Schadenregulierung durch die Versicherung.
Aus geschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 2 dieses Abschnitts entsprechend.
4. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
5. Soll eine Mängelbeseitigung durch geführt werden, gilt folgendes:
a. Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer beim Verkäufer unverzüglich geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
b. Wenn eine Mängelbehebung durch MAMOTEC nicht zumutbar ist, kann mit Zustimmung der MAMOTEC eine fachgerechte Mängelbeseitigung durch den Käufer oder einen Dritten erfolgen. In diesem Fall ersetzt MAMOTEC die Kosten, die MAMOTEC bei eigener Mängelbehebung gehabt hätte.
c. Für die im Rahmen einer Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche auf Grund des Kaufvertrages geltend machen.
d. Ersetzte Teile werden Eigentum von MAMOTEC.
e. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt MAMOTEC (soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt) die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten (Angemessenheit der Kosten ist insbesondere dann gegeben, wenn der Motor frei zugänglich ist oder der Zugang mit einer ausreichend dimensionierten
Wartungsklappe ermöglicht ist) dessen Aus- und Einbaus , ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, kommen die Kosten einer etwa erforderlichen Gestellung von Monteur und/ oder Hilfskräften hinzu.
f. Zur Vornahme notwendiger Nachbesserungsarbeiten hat der Käufer
i) die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
ii) auf eigene Kosten, Geräte und Betriebseinrichtungen zu stellen sowie Nebenarbeiten auszuführen.
iii) auf eigene Kosten die über den ursprünglichen Auftragsumfang hinausgehenden Arbeiten durchzuführen.
Mehrkosten für Arbeiten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit gehen zu Lasten des Käufers, wen n Käufer diese veranlasst hat.
6. Die Verpflichtung zur Sachmängelbeseitigung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung und Teile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach Art ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verbrauch unterliegen; ferner nicht auf Schäden infolge unsachgemäßer Lagerung, Behandlung oder Verwendung, fehlerhafter Montage oder Inbetriebsetzung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebs- mittel, mangelhafter Bauarbeiten oder Fundamente, ungeeigneten Baugrundes, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse.
Das gleiche gilt für sonstige nach dem Gefahrübergang liegende Umstände, die ohne Verschulden der MAMOTEC entstanden sind.
7. Die Verpflichtungen zur Beseitigung eines Sachmangels bestehen nicht, wenn Ursache des aufgetretenen Mangels ist, dass der Käufer einen
a. Fehler nicht unverzüglich schriftlich der MAMOTEC angezeigt hat, der Kaufgegenstand zuvor nicht gemäß den Vorgaben des Käufers instandgesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist und der Käufer dies erkennen musste oder in den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, die weder MAMOTEC Originalteile noch qualitativ gleichwertige Teile sind oder
b. der Kaufgegenstand in einer von MAMOTEC nicht genehmigten Weise verändert worden ist oder
c. der Käufer die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes (z. B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat oder der Käufer die jeweils gültigen Einbaurichtlinien nicht eingehalten hat.
8. Rechtsmängel: Führt die Benützung des Kaufgegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten in Deutschland, wird MAMOTEC auf ihre Kosten dem Käufer grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Kaufgegenstand für den Käufer in zumutbarer Weise modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.
Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch der MAMOTEC ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird MAMOTEC den Käufer von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
9. Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Mängelbeseitigungsansprüche nicht berührt.

 

XII. Haftung für sonstige Schäden
1. Sonstige Ansprüche des Kunden, die nicht in Abschnitt XI. Haftung für Sachmängel geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
2. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt V abschließend geregelt. Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer gelten die Regelungen in Abschnitt XI. Haftung für Sachmängel, Ziffer 2, 3 und 4 entsprechend .
3. Weiterführende Haftungsansprüche des Käufers durch Nutzungsausfall, Folgeschäden oder Ertragsminderungen sind grundsätzlich ausgeschlossen.

 

XIII. Exportkontrolle
1. Die Ausfuhr oder Wiederausfuhr des Kaufgegenstandes kann ganz oder teilweise den Sanktions-, Ausfuhr- sowie Wiederausfuhr Vorschriften (z. B. AWG, AWV, KrWaff-KontrG, DuaI-U se VO, EAR) sowie Verordnungen und Regelungen zu restriktiven Maßnahmen in Bezug auf bestimmte Länder, Personen und Regionen unterliegen.
MAMOTEC wird mit sofortiger Wirkung von der Verpflichtung zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr des Kaufgegenstandes befreit, falls MAMOTEC nicht oder nicht rechtzeitig die für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr erforderlichen Genehmigungen erhält. MAMOTEC ist hierbei berechtigt, von einem bereits abgeschlossenen Vertrag zurück zu treten. Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche
stehen dem Käufer in diesem Fall nicht zu.
2. MAMOTEC steht es darüber hinaus jederzeit frei, die Erfüllung des Vertrags aus exportkontroll- oder sanktionsrechtlichen Gründen zu verweigern sowie vom Vertrag zurückzutreten. Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche stehen dem Käufer in diesem Fall nicht zu.
3. Der Käufer verpflichtet sich, bei der Nutzung, Übertragung, dem Verkauf, der Ausfuhr, der Wiederausfuhr und der Einfuhr des Kaufgegenstandes jederzeit alle anwendbaren Ausfuhr-, Wiederausfuhr und Einfuhrgesetze und -vorschriften einzuhalten. Ausnahmen hiervon bedürfen einer vorherigen Prüfung und einer anschließenden schriftlichen Bestätigung durch MAMOTEC.

 

XIV. Softwarenutzung
Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Käufer ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Kaufgegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Käufer darf die Software nur im gesetzlich zulässigem Umfang (§§ 69a ff UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in
den Quellcode umwandeln. Der Käufer verpflichtet sich, Herstellerangaben (ins besondere Copyrightvermerke) nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von MAMOTEC zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei
MAMOTEC bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

 

XV. Erfüllungsort/ geltendes Recht/ Gerichtsstand
1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist Erfüllungsort ist das jeweilige Herstellwerk der MAMOTEC.
2. Der Kaufvertrag unterliegt ausschließlich den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der einheitlichen Gesetze über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen und über den internationalen Kauf beweglicher Sachen ist ausgeschlossen.
3. Gerichtsstand für beide Teile für sämtliche gegenwärtige und zukünftige mittelbare und unmittelbare Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, auch für Klagen im Wechsel- und Urkundenprozess, ist Rastatt. Der Verkäufer behält sich vor, bei dem Wohnsitzgericht des Käufers zu klagen.

 

XVI. Hinweise zum Datenschutz
MAMOTEC erhebt und verarbeitet bzgl. der jeweiligen Geschäftsvorgänge Daten vom Käufer, die auch einen Personenbezug aufweisen. Entsprechende Hinweise zum Datenschutz nach Art. 13 EU – Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) (Informationspflicht bei der Datenerhebung) können unter foIgen dem Link abgerufen werden: https://mamotec-online.de/datenschutz/

 

XVII. Zustimmung des Käufers zur Datenweitergabe an
Finanzdienstleister
Der Käufer stimmt zu, dass seine im Rahmen des Kaufvertragsabschlusses erhobenen Daten (z. B. Käuferdaten, Kaufgegenstand, Preis, Zahlungsbedingungen etc.) im Falle der Durchführung einer Refinanzierung von MAMOTEC an
Finanzdienstleister (z. B. Banken, Kreditversicherungen etc.) weitergegeben werden.

 

XVIII. Zustimmung Finanzdienstleister zu Installation von Features
Finanzdienstleister werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Kaufgegenstand durch das Installieren von Funktionsparametern oder Softwarelösungen („Features“) und/oder Updates für Features nach Abschluss des Kaufvertrages verändert werden kann und stimmen solchen möglichen Veränderungen des Kaufgegenstandes bereits mit Eintritt in den Kaufvertrag betreffend den Kaufgegenstand zu.